Home

Wie viel Gentechnik darf im Honig sein?

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF:
In Deutschland fürchten Imker um ihren Honig, da dieser von umliegenden Genmaisfeldern beeinträchtigt werden könnte. Um diesen Nachbarschaftsstreit zu klären, wandte sich nun der Bayrische Verwaltungsgerichtshof an den EuGH, um die Definitionen von genetisch veränderten Organismen zu konkretisieren.
Zu Forschungszwecken wurde in Deutschland genetisch veränderter Mais der Sorte MON-810 angebaut. Die umliegenden Imkereien sehen dadurch die Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit ihrer Produkte gefährdet und fordern Maßnahmen, welche den Kontakt ihrer Bienen mit dem Genmais verhindern. Weiters soll festgestellt werden, ob der Honig durch den Anbau von Genmais wesentlich beeinträchtigt wird. Um diese Entscheidung treffen zu können, setzte nun der Bayrische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aus, um dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel (Nr. 1829/2003) vorzulegen. Die Definition der Begriffe “gentechnisch veränderter Organismus” (GVO) und “hergestellt aus GVO” bedürfen der Klärung, so das Gericht in seinem Beschluss.



Definition und Schutzzweck

Die Begriffsbestimmung von “genetisch verändertem Organismus” (GVO) findet sich in der Richtlinie 2001/18/EG. Die Definition des Wortes “Organismus” stellt dabei auf die Fähigkeit ab, sich zu vermehren, oder genetisches Material zu übertragen. Nachdem Maispollen nach kurzer Zeit die Fähigkeit zur Fortpflanzung verlieren, ist davon auszugehen, dass es sich bei Pollen, die in Honig eingeschlossen wurden, nicht mehr um einen funktionsfähigen lebenden Organismus handelt, führte das Gericht mit Verweis auf wissenschaftliche Stellungnahmen aus. Auf der anderen Seite könnte ein solches Verständnis von “GVO” dem Schutzzweck der Verordnung widersprechen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nur sichere, gesunde und den höchstmöglichen Anforderungen standhaltende Lebensmittel/Futtermittel in den Verkehr bringen lassen will. Daher hat der EuGH die Frage zu beantworten, ob auch Pollen, die nicht mehr “konkret-individuell fortpflanzungsfähig” sind unter die Definition von GVO fallen.

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen eine Zulassungs- und Überwachungspflicht für Lebensmittel vor, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Daher stellte sich dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof weiters die Frage, ob die Bezeichnung “hergestellt aus GVO” einen bewussten, zielgerichteten Produktionsprozess voraussetzt. Löst schon ein zufälliger Eintrag von genetisch veränderten Material in Lebensmittel die Zulassungs-, Überwachungs-, und Kennzeichnungspflicht aus?

Genmaisanbau gestoppt

Diese Fragen sind letztlich dafür entscheidend, ob jene Imkereiprodukte, wesentlich beeinträchtigt sind und daher nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Genmais wurde zu einem Zeitpunkt angebaut, als dies in Deutschland erlaubt war. Daher wurde argumentiert, dass mit der Zulassung zum Anbau gleichzeitig die Folgen eines geringfügigen Eintrags in Lebensmittel geprüft und genehmigt worden seien.

In der Zwischenzeit wurde der Anbau von Genmais in Deutschland durch einen befristeten Bescheid des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gestoppt. Doch der Grundstückseigentümer der Genmaisfelder schließt nicht aus, dass der Anbau wieder aufgenommen wird, wenn das Anbauverbot ausläuft. Daher fordern die Imker eine Klarstellung der letztendlich nachbarschaftsrechtlichen Problematik, welche schließlich zu Ausgleichszahlungen führen könnte.
 

Plaats reactie


Beveiligingscode
Vernieuwen

In the picture...

Inloggen

wie is er online

We hebben 44 gasten online